Ausführungsgesetz BGB

   5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44)   
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Textdarstellung

  

§ 40
Einleitungsverfügung des Gerichts

(1) Das Gericht ermittelt nach Eingang des Antrags, welche Stockwerksrechte und welche anderen dinglichen Rechte durch das Überleitungsverfahren betroffen sind.

(2) 1Nach Durchführung der Ermittlung nach Absatz 1 verfügt das Gericht die Einleitung des Verfahrens. 2In der Verfügung sind die Stockwerksrechte und die anderen dinglichen Rechte zu bezeichnen, die von dem Verfahren betroffen sind. 3Die Inhaber dieser Rechte sind als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen.

(3) 1Das Gericht teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 mit. 2Das Grundbuchamt hat in das Grundbuch der betroffenen Stockwerkseigentumsrechte einzutragen, daß ein Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist.

(4) Das Grundbuchamt hat das Gericht von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Grundbuch vorgenommen sind oder vorgenommen werden.

(5) 1Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder auf Hinzuziehung abgelehnt, steht dem Antragsteller und demjenigen, der die Hinzuziehung beantragt hat, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 2Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 3Im übrigen ist die Einleitungsverfügung und die Verfügung, in der ein Betroffener hinzugezogen wird, nur zusammen mit der Entscheidung nach § 41 anfechtbar.

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