Ausführungsgesetz BGB
5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
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Die Beteiligten sind berechtigt, Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform auch dann überzuleiten, wenn die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
§ 35Miteigentum nach Wohneinheiten
§ 36Weitergeltung des bisherigen Rechts
§ 37Überleitung des Stockwerkseigentums
§ 38Antragsrecht der Baurechtsbehörde
§ 39Inhalt des Antrags
§ 40Einleitungsverfügung des Gerichts
§ 41Gerichtliche Entscheidung
§ 42Rechtsmittel
§ 43Vertragliche Vereinbarungen
§ 44Kosten des Verfahrens
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