Ausführungsgesetz BGB

   5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44)   
§ 43
Vertragliche Vereinbarungen

Die Beteiligten sind berechtigt, Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform auch dann überzuleiten, wenn die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).

Rechtsprechung zu § 43 AGBGB

Literatur im Internet zu § 43 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 43 AGBGB:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 43 AGBGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht