Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
Die Beteiligten sind berechtigt, Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform auch dann überzuleiten, wenn die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes). § 9 der Landesbauordnung findet auf eine Vereinbarung nach Satz 1 keine Anwendung.
Literatur im Internet zu § 43 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 43 AGBGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 63 III (Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse)
Rechtsberatung
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