Ausführungsgesetz BGB
| 6. Abschnitt - Mündelsicherheit (§§ 45 - 47) |
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem in Baden-Württemberg gelegenen Grundstück ist nur insoweit als sicher im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des Verkehrswertes des Grundstücks liegt.
Rechtsprechung zu § 45 AGBGB
Literatur im Internet zu § 45 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 45 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sicherheitsleistung
- § 238 I (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
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