Ausführungsgesetz BGB

   6. Abschnitt - Mündelsicherheit (§§ 45 - 47)   
§ 45
Sicherheit der Grundpfandrechte

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem in Baden-Württemberg gelegenen Grundstück ist nur insoweit als sicher im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des Verkehrswertes des Grundstücks liegt.

Rechtsprechung zu § 45 AGBGB

Literatur im Internet zu § 45 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 45 AGBGB:

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