Ausführungsgesetz BGB

   6. Abschnitt - Mündelsicherheit (§§ 45 - 47)   
§ 46
Sparkassen

Sparkassen, für die das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg gilt, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

Rechtsprechung zu § 46 AGBGB

Literatur im Internet zu § 46 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46 AGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1807 I Nr. 5 (Art der Anlegung)

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