Ausführungsgesetz BGB
| 8. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 49 - 50) |
(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, hat sich bis zum 31. Dezember 1977 eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, und seine Eintragung beim Vereinsregister zu beantragen.
(2) Ist der Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 beim zuständigen Vereinsregister eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit.
Rechtsprechung zu § 49 AGBGB
Literatur im Internet zu § 49 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 AGBGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 82
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