Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
§ 5
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern

Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Rechtsprechung zu § 5 AGBGB

3 Entscheidungen zu § 5 AGBGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 5 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 AGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 385 (Freihändiger Verkauf)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1221 (Freihändiger Verkauf)

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