Ausführungsgesetz BGB
| 1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a) |
Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
Literatur im Internet zu § 5 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 385 (Freihändiger Verkauf)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1221 (Freihändiger Verkauf)
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