Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

1Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. 2Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

Rechtsprechung zu § 5 AGBGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 AGBGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 385 (Freihändiger Verkauf)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1221 (Freihändiger Verkauf)
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