Ausführungsgesetz BGB
1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a) |
1Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. 2Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.
Rechtsprechung zu § 5 AGBGB
5 Entscheidungen zu § 5 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 01.06.2006 - 12 U 21/06
Lebensversicherung: Abtretung der Rechte des widerruflich Bezugsberechtigten an ...
- OLG Stuttgart, 29.03.1996 - 2 U 236/95
Reservierungsvereinbarung eines Immobilienmaklers
- LG Stuttgart, 01.06.1987 - 27 O 148/87
Keine Gewährleistung für Verschleißerscheinungen auch bei 5jähriger ...
- LAG Baden-Württemberg, 01.08.2002 - 22 Sa 95/01
Vereinbarung einer Bereitschaftspauschale für Nacht-, Wochenend- und ...
- OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 4 U 171/03
Gewinnzusage: Zustellung einer Gewinnanforderung mit Auswahlrecht; Überprüfung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 385 (Freihändiger Verkauf)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1221 (Freihändiger Verkauf)