Ausführungsgesetz BGB
| 8. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 49 - 50) |
Für Überfahrts- und Trepprechte, die im württembergischen Rechtsgebiet auf Grund des Art. 234 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden sind, bleiben die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme der Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 3 und Art. 242 Abs. 1 weiterhin anwendbar.
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