Ausführungsgesetz BGB

   9. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 51 - 52)   
§ 51
Aufhebungsvorschrift

(1) Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:

(hier nicht wiedergegeben)

(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend. Im württembergischen Rechtsgebiet richtet sich die persönliche Haftung der Notare und Notarvertreter im Landesdienst sowie der Ratschreiber für vor dem 1. Januar 1982 begangene Amtspflichtverletzungen weiterhin nach § 20 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 498).

Rechtsprechung zu § 51 AGBGB

Literatur im Internet zu § 51 AGBGB

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