Ausführungsgesetz BGB
| 2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Rechtsprechung zu § 6 AGBGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Atelier im Elternhaus, 25.10.02 (NJW 2003, 1325)
§§ 6, 13 AGBGB, Art. 96 EGBGB, Altenteilsvertrag setzt Einrücken in eine (bereits vorhandene) wirtschaftliche Existenz voraus
Literatur im Internet zu § 6 AGBGB
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