Ausführungsgesetz BGB
| 2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:
| 1. | eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat, | |
| 2. | eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen. |
(2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen.
Rechtsprechung zu § 7 AGBGB
Entscheidung zu § 7 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.08.1998 - 6 U 32/97
nicht mehr in Anspruch genommenes Wohnrecht I - Altenteilsvertrag, §§ 14, 7 Abs. ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 AGBGB:
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 33 (Unberührt bleibende Altenteile)