Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
§ 8
Dauer und Zeit der Leistungen

(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

(3) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.

(4) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

Literatur im Internet zu § 8 AGBGB

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