Deutschland

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), in Kraft getreten am 18.08.2006

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I S. 414) m.W.v. 01.06.2023 (rückwirkend)

Abschnitt 1

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5 Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Unterabschnitt 1

§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7 Benachteiligungsverbot

§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Unterabschnitt 2

§ 11 Ausschreibung

§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Unterabschnitt 3

§ 13 Beschwerderecht

§ 14 Leistungsverweigerungsrecht

§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

§ 16 Maßregelungsverbot

Unterabschnitt 4

§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten

§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3

§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

§ 21 Ansprüche

Abschnitt 4
Rechtsschutz (§§ 22 - 23)

§ 22 Beweislast

§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 5

§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6

§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26 Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen

§ 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26c Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid

§ 26d Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26e Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26f Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26g Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen

§ 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26i Berufsbeschränkung

§ 27 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 28 Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes

§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

§ 30 Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Abschnitt 7

§ 31 Unabdingbarkeit

§ 32 Schlussbestimmung

§ 33 Übergangsbestimmungen

Amtlicher Hinweis

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien:

- 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22),
- 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),
- 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und
- 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37).
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