Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 - 12)   

§ 11
Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Rechtsprechung zu § 11 AGG

52 Entscheidungen zu § 11 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 11 AGG

Querverweise

Auf § 11 AGG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 11 AGG:
    AGG
      Allgemeiner Teil
        § 2 I Nr. 1 (Anwendungsbereich)
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