Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 2 - Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 - 12) |
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Rechtsprechung zu § 11 AGG
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