Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13
Beschwerderecht

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 13 AGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13 AGG

Querverweise

Auf § 13 AGG verweisen folgende Vorschriften:
    AGG
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Organisationspflichten des Arbeitgebers
          § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)

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