Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 16 AGG
30 Entscheidungen zu § 16 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Gießen, 26.05.2011 - 5 K 401/11
Verfolgung der Rechte aus § 16 AGG; Abordnung einer Beamtin
- LAG Köln, 23.12.2011 - 4 Sa 1008/11
Verletzung des Diskriminierungsverbots
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2013 - 5 Sa 435/12
Sonstiges: Versetzung
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 703/11
Streit über Stigmatisierung durch Aushang und
- VG Frankfurt/Main, 29.12.2009 - 9 L 1886/09
Benachteiligung einer Frauenbeauftragten in der Beförderungsauswahl
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 15 Sa 517/08
Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08
Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung
- BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08
- ArbG Kassel, 11.02.2009 - 8 Ca 424/08
Außerordentliche Kündigung wegen ungerechtfertigter Beschwerde
- LAG Hamburg, 23.06.2010 - 5 Sa 14/10
Ein Team darf kein Alter haben
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