Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21) |
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
| 1. | typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder | |
| 2. | eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, |
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Rechtsprechung zu § 19 AGG
31 Entscheidungen zu § 19 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 16.02.2012 - 12 U 179/11
- OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 9 U 156/09
Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Abschluss einer privatrechtlichen ...
- OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG durch ...
- LG Karlsruhe, 14.10.2011 - 3 O 137/11
- OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 26/09
Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch einen Versicherer; ...
- BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11
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Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Oder, 22.06.2010 - 12 O 17/10
- OLG Brandenburg, 18.04.2011 - 1 U 4/10
NPD-Vorsitzender muss mit Hausverboten rechnen!
- OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 271/10
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- OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 10 U 106/11
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot: Angemessene Entschädigung bei ...
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Querverweise
- AGG
- Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
- § 20 (Zulässige unterschiedliche Behandlung)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
- Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO)
- § 15a I 1 Nr. 4 (zu §§ 19 ff)
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