Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21) |
(1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. 2Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Rechtsprechung zu § 21 AGG
133 Entscheidungen zu § 21 AGG in unserer Datenbank:
- AG Bad Urach, 14.02.2024 - 1 C 161/23
Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung einer ...
- BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20
Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
Berufung, Werbung, Revision, Vertragsschluss, Veranstaltung, Zulassung, ...
- LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18
- BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
Außergerichtliche Streitbeilegung, Sachlicher Anwendungsbereich, Obligatorisches ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.06.2023 - 25 S 15393/21
Die Schlichtungsbedürftigkeit von auf der Verletzung der persönlichen Ehre ...
- LG München I, 16.06.2023 - 25 S 15393/21
- OLG Karlsruhe, 14.12.2021 - 24 U 19/21
Ansprüche wegen Geschlechtsdiskriminierung beim "Online-Shopping"
- LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21
Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 07.06.2023 - 21 U 5235/22
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers durch Empfang von ...
- OLG München, 07.06.2023 - 21 U 5235/22
- AG Augsburg, 10.12.2019 - 20 C 2566/19
Wohnung "nur an Deutsche": Vermieter muss wegen Diskriminierung 1.000 Euro Strafe ...
- OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20
Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit
Querverweise
Auf § 21 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 33 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AGG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schlussvorschriften
- § 31 (Unabdingbarkeit) (zu § 21 IV)