Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 - 21)   

§ 21
Ansprüche

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Rechtsprechung zu § 21 AGG

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Literatur im Internet zu § 21 AGG

Querverweise

Auf § 21 AGG verweisen folgende Vorschriften:
    AGG
      Schlussvorschriften
        § 33 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 21 AGG:
    AGG
      Schlussvorschriften
        § 31 (Unabdingbarkeit) (zu § 21 IV)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 253 I (Immaterieller Schaden) (zu § 21 II 3)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht) (zu § 21 III)
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