Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 4 - Rechtsschutz (§§ 22 - 23)   
§ 22
Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Rechtsprechung zu § 22 AGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 AGG

Querverweise

Auf § 22 AGG verweisen folgende Vorschriften:
    AGG
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Rechte der Beschäftigten
          § 16 (Maßregelungsverbot)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 22 AGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht