Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 4 - Rechtsschutz (§§ 22 - 23) |
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Rechtsprechung zu § 22 AGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 26 Entscheidungen zu § 22 AGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 22 AGG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 22 AGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen