Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 5 - Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24)   
§ 24
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Rechtsprechung zu § 24 AGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 24 AGG

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