Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 5 - Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24) |
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
| 1. | Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, | |
| 2. | Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, | |
| 3. | Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist. |
Rechtsprechung zu § 24 AGG
Rechtsprechungsübersichten:
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