Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 6 - Antidiskriminierungsstelle (§§ 25 - 30) |
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
Literatur im Internet zu § 29 AGG
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