Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 6 - Antidiskriminierungsstelle (§§ 25 - 30)   
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Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

Literatur im Internet zu § 29 AGG

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