Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 31 - 33)   
§ 31
Unabdingbarkeit

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.

Literatur im Internet zu § 31 AGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 31 AGG:
    AGG
      Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
        § 21 IV (Ansprüche)

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