Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 31 - 33)   
§ 32
Schlussbestimmung

Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Rechtsprechung zu § 32 AGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 AGG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 AGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht