Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 7 - Schlussvorschriften (§§ 31 - 33)   

§ 32
Schlussbestimmung

Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Rechtsprechung zu § 32 AGG

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