Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)   
§ 5
Positive Maßnahmen

Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Rechtsprechung zu § 5 AGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 AGG

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