Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

   Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18)   
   Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10)   

§ 7
Benachteiligungsverbot

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Rechtsprechung zu § 7 AGG

669 Entscheidungen zu § 7 AGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 669 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 7 AGG

Querverweise

Auf § 7 AGG verweisen folgende Vorschriften:
    AGG
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Organisationspflichten des Arbeitgebers
          § 11 (Ausschreibung)
          § 12 (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers)
        Rechte der Beschäftigten
          § 15 (Entschädigung und Schadensersatz)
        Ergänzende Vorschriften
          § 18 (Mitgliedschaft in Vereinigungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 AGG:
    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Allgemeines
          § 75 (Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen) (zu §§ 7 ff)
        Personelle Angelegenheiten
          Allgemeine personelle Angelegenheiten
            § 95 (Auswahlrichtlinien)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht