Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
§ 1
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

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Literatur im Internet zu § 1 AGGVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AGGVG:
    Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
     
      Schöffengerichte
     
      Landgerichte
     
      Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen

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