Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 2. Abschnitt - Staatsanwaltschaften (§§ 8 - 11) |
Wer das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er
| 1. | in der Sache, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, Verletzter oder Partei ist; | |
| 2. | Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist; | |
| 3. | mit dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; | |
| 4. | in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist. |
Rechtsprechung zu § 11 AGGVG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, ehemalige Richterin als Staatsanwältin, 27.8.91 (NStZ 1991, 595)
§ 22 StPO, Beteiligung einer Staatsanwältin, die im gleichen Verfahren als Richterin tätig war, ist revisionsrechtlich unbedenklich (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg aber § 11 Nr. 4 AGGVG)
Literatur im Internet zu § 11 AGGVG
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 11 AGGVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?