Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher (§ 13)   
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Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig,

1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;
2. Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen;
3. als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach der Justizbeitreibungsordnung in demselben Umfang mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt, soweit Beitreibungen nicht dem Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind;
4. Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;
5. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;
6. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;
7. gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 13 AGGVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13 AGGVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 294 (Tatsächliches Angebot) (zu § 13 I Nr. 6)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 13 I Nr. 5, II)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Landesrecht
            § 61 I Nr. 3 (Unberührt bleibendes Landesrecht) (zu § 13 I Nr. 1, 6)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Sicherung der Insolvenzmasse
          § 150 (Siegelung) (zu § 13 Nr. 2)
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      § 2 (zu § 13 I Nr. 3)

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