Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher (§ 13) |
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig,
| 1. | Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen; | |
| 2. | Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen; | |
| 3. | als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach der Justizbeitreibungsordnung in demselben Umfang mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt, soweit Beitreibungen nicht dem Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind; | |
| 4. | Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen; | |
| 5. | freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen; | |
| 6. | das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten; | |
| 7. | gerichtliche Anordnungen nach § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu vollstrecken. |
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 13 AGGVG
Literatur im Internet zu § 13 AGGVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 AGGVG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 61 I Nr. 3 (Unberührt bleibendes Landesrecht) (zu § 13 I Nr. 1, 6)
- Wechselgesetz (WechselG)
- Ergänzende Vorschriften
- Protest
- Art. 79 (zu § 13 I Nr. 1)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 150 (Siegelung) (zu § 13 Nr. 2)
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