Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer (§§ 14 - 15c) |
(1) Gerichtsdolmetscher im Sinne des § 185 GVG werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung allgemein beeidigt.
(2) 1Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach Absatz 1 ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. 2Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.
(4) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher zu führen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.
Rechtsprechung zu § 14 AGGVG
4 Entscheidungen zu § 14 AGGVG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 04.02.2002 - 8 K 1846/00
Ungeeignetheit eines Dolmetschers
- VG Stuttgart, 13.11.1998 - 4 K 7365/97
Antrag auf Beeidigung als Verhandlungsdolmetscherin, auf Bestellung zur ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.1994 - 9 S 2864/92
Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher - Eignungsnachweis
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2006 - 9 S 360/06
Löschung aus dem Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher ...
Querverweise
Auf § 14 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 14 AGGVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 73 II (Auswahl des Sachverständigen)