Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   5. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer (§§ 14 - 15)   
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Verhandlungsdolmetscher

(1) Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 GVG (Verhandlungsdolmetscher) werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigt. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart.

(2) Der Antrag auf allgemeine Beeidigung ist abzulehnen,

1. wenn für den Antragsteller von Amts wegen ein Betreuer bestellt oder wenn er sonst auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
2. wenn gegen den Antragsteller eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als Verhandlungsdolmetscher ergibt.

(3) Der Antrag auf allgemeine Beeidigung soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht

1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
2. volljährig ist,
3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt oder
4. seine Eignung als Verhandlungsdolmetscher durch eine staatliche Prüfung oder durch eine dieser gleichwertigen Prüfung nachgewiesen hat.

Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird.

(4) Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er die Verhandlungen aus der ... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn er von einem Gericht als Dolmetscher zugezogen wird; für die Beeidigung zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist die Eidesnorm entsprechend zu ändern. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.

(5) Die allgemeine Beeidigung gilt für alle Gerichte des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher der ... Sprache für die Gerichte des Landes Baden-Württemberg".

(6) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher zu führen. Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedermann gestattet. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses, auch im Wege der Einstellung in das Internet oder in Form eines anderen elektronischen Abrufverfahrens, ist zulässig.

(7) Die Eintragung in dem Verzeichnis ist zu löschen, wenn bekannt wird, daß eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hatte oder später entfallen ist. Die Eintragung soll gelöscht werden, wenn sich die persönliche Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit als Verhandlungsdolmetscher herausstellt. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Dolmetscher seiner Zuziehung als Verhandlungsdolmetscher ohne genügende Entschuldigung wiederholt keine Folge leistet. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach § 189 Abs. 2 GVG und die Berechtigung nach Absatz 5 Satz 2.

Literatur im Internet zu § 14 AGGVG

Querverweise

Auf § 14 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
    AGGVG
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        Dolmetscher und Übersetzer
          § 14a (Regelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Befähigungsnachweisen)
          § 15 (Urkundenübersetzer)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 46 (Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 AGGVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 404 II (Sachverständigenauswahl)
            § 407 I (Pflicht zur Erstattung des Gutachtens)

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