Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer (§§ 14 - 15c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AGGVG
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 14
Gerichtsdolmetscher

(1) Gerichtsdolmetscher im Sinne des § 185 GVG werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung allgemein beeidigt.

(2) 1Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach Absatz 1 ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. 2Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(4) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher zu führen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.

Rechtsprechung zu § 14 AGGVG

4 Entscheidungen zu § 14 AGGVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 14 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 14a (Gebärdensprachdolmetscher)
          § 15 (Urkundenübersetzer)
          § 15a (Vorübergehende Dienstleistungen)
          § 15b (Verfahrensgrundsätze)

Redaktionelle Querverweise zu § 14 AGGVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 404 II (Sachverständigenauswahl)
            § 407 I (Pflicht zur Erstattung des Gutachtens)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht