Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   5. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer (§§ 14 - 15b)   
§ 15
Urkundenübersetzer

(1) Für die Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen oder behördlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche, sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts Urkundenübersetzer bestellt und beeidigt. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten § 14 Abs. 2 und 3 und § 14a entsprechend.

(3) Der Übersetzer hat einen Eid dahin zu leisten, daß er die ihm als Urkundenübersetzer für die ... Sprache obliegenden Übersetzungen und Beglaubigungen treu und gewissenhaft besorgen werde. Im übrigen gilt für die Beeidigung § 14 Abs. 4 entsprechend.

(4) Die Bestellung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Behörden des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für Baden-Württemberg". Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet.

(5) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der Urkundenübersetzer zu führen. § 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Mit der Löschung der Eintragung in dem Verzeichnis endet die Berechtigung nach Absatz 4 Satz 2.

Rechtsprechung zu § 15 AGGVG

Literatur im Internet zu § 15 AGGVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 AGGVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 III (Anordnung der Urkundenvorlegung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 404 II (Sachverständigenauswahl)
            § 407 I (Pflicht zur Erstattung des Gutachtens)
            § 410 II (Sachverständigenbeeidigung) (zu § 15 III)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 15 AGGVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht