Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer (§§ 14 - 15c)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Urkundenübersetzer

(1) 1Für die schriftliche Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden Urkundenübersetzer öffentlich bestellt und beeidigt. 2§ 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. 2An die Stelle der Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung tritt die Übersetzerprüfung, an die Stelle der staatlichen oder staatlich anerkannten

Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf.

(3) 1Die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. 2Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter

Urkundenübersetzer der … Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".

(4) Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes

vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergütet.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.01.2023.

Rechtsprechung zu § 15 AGGVG

4 Entscheidungen zu § 15 AGGVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        5. Abschnitt - Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
          § 15b (Verfahrensgrundsätze)
          § 15c (Bußgeldvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 15 AGGVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 III (Anordnung der Urkundenvorlegung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 404 II (Sachverständigenauswahl)
            § 407 I (Pflicht zur Erstattung des Gutachtens)
            § 410 II (Sachverständigenbeeidigung) (zu § 15 III)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 73 II (Auswahl des Sachverständigen)
          § 79 (Vereidigung des Sachverständigen) (zu § 15 III)
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