Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität (§§ 16 - 21) |
(1) 1Die Dienstaufsicht üben aus
2Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.
(2) 1Wer nach Absatz 1 die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden; Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts nur, wenn er Präsident ist. 2Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.
(3) Über Dienstaufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Dienstaufsichtsweg entschieden, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Besondere Vorschriften über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 16 AGGVG
6 Entscheidungen zu § 16 AGGVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 4 S 4256/20
Stellenbesetzungsverfahren (Besetzungsvorschlag einer/s ...
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 Ws 336/16
Klageerzwingungsverfahren: Anforderungen an die Darlegungslast bei Behauptung ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1990 - 4 S 2124/87
Erholungsurlaub für Richter; gegenläufige Urlaubsabsichten - Mitbestimmung
- VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03
Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2006 - 4 S 2087/03
Dienstliche Beurteilung eines Richters; Beurteilungsrichtlinie Baden-Württemberg
- VG Karlsruhe, 01.04.2010 - DL 13 K 1892/09
Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich ...
Querverweise
Auf § 16 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 35a (Grundbucheinsichtsstelle)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)