Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7) |
(1) Das Justizministerium kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts regelmäßige Gerichtstage abgehalten werden.
(2) Das Justizministerium kann außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichten. Soll der Zweigstelle eine bestimmte sachliche oder örtliche Zuständigkeit übertragen werden, so erfolgt die Errichtung durch Rechtsverordnung; sie ist nur zulässig, wenn die Errichtung der Zweigstelle nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Für die Verwahrung der Grundakten und der Grundbücher kann eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte errichtet werden, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind.
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