Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 6. Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht (§§ 16 - 21) |
(1) Über Ersuchen von Gerichten oder Behörden um Einsicht in Gerichtsakten entscheidet, solange das Verfahren anhängig ist, der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Im übrigen wird über die Ersuchen im Verwaltungsweg entschieden (§ 17).
(2) Akteneinsicht im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Überlassung oder Übersendung von Akten oder von Teilen der Akten sowie von Abschriften oder Ablichtungen davon und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.
Literatur im Internet zu § 20 AGGVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20 AGGVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 20 AGGVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?