Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) (§§ 22 - 30)   
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Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

(1) Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können auf Antrag Personen oder Vereinigungen anerkannt werden, die

1. die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Schlichtung bieten,
2. Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3. nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.

(2) Die Anerkennung als Gütestelle erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

(3) Tatsachen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 betreffen, sind der nach Absatz 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 22 AGGVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 AGGVG

Querverweise

Auf § 22 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
    AGGVG
      Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
        § 23 (Rücknahme der Anerkennung, Verzeichnis der Gütestellen)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 AGGVG:

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