Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) (§§ 22 - 30) |

§ 22Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
(1) Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können auf Antrag Personen oder Vereinigungen anerkannt werden, die
| 1. | die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige objektive und qualifizierte Schlichtung bieten, | |
| 2. | Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben, | |
| 3. | nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entspricht. |
(2) Die Anerkennung als Gütestelle erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(3) Tatsachen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 betreffen, sind der nach Absatz 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 22 AGGVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 22 AGGVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 22 AGGVG
Querverweise
Auf § 22 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- AGGVG
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
- § 23 (Rücknahme der Anerkennung, Verzeichnis der Gütestellen)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 22 I Nr. 3)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 22 AGGVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?