Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) (§§ 22 - 30) |
(1) Bei Aufgeboten auf Grund
| 1. | der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 2. | des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und | |
| 3. | der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken |
gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 948 und 950 ZPO die Vorschriften des § 30.
(2) Abweichend von § 956 ZPO kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils gemäß § 18 Abs. 1 anordnen.
Literatur im Internet zu § 24 AGGVG
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