Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) (§§ 22 - 30)   
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Aufgebot von dinglichen Rechten

(1) Bei Aufgeboten auf Grund

1. der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und
3. der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 948 und 950 ZPO die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 956 ZPO kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils gemäß § 18 Abs. 1 anordnen.

Literatur im Internet zu § 24 AGGVG

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