Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) (§§ 22 - 30)   
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Aufgebot von Grundpfandbriefen

(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 136 ZVG gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 1009 Abs. 1 und 2 und § 1015 Satz 1 ZPO die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 1014 ZPO ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.

(3) Das Ausschlußurteil sowie das in § 1017 Abs. 3 ZPO bezeichnete Urteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach abweichend von § 1017 Abs. 2 Satz 1 ZPO gemäß § 18 Abs. 1 bekanntzumachen. 

Hinweis der Redaktion:

§ 1009 Absätze 1 und 2 ZPO sind durch Gesetz vom 21.6.2002 aufgehoben worden.

Literatur im Internet zu § 25 AGGVG

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