Ausführungsgesetz GVG
2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30) |
(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 808 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.
(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.
(3) Für die in § 480 FamFG vorgeschriebene Bekanntmachung gelten abweichend von § 480 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Vorschriften des § 30 Nr. 1 entsprechend.
(4) Die in § 478 Abs. 2 und 3 sowie § 482 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und § 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG einmal gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 26 AGGVG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 102 II