Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   

§ 28
Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Bei Aufgeboten zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag (§ 140 ZVG) gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.

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Literatur im Internet zu § 28 AGGVG

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