Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) (§§ 22 - 30)   
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Aufgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Bei Aufgeboten zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag (§ 140 ZVG) gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 948 und 950 ZPO die Vorschriften des § 30.

Literatur im Internet zu § 28 AGGVG

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