Ausführungsgesetz GVG
| 3. Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) (§§ 31 - 36) |
(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
| 1. | Beiträge im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes; | |
| 2. | Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermeßbeträgen erhoben werden. |
Literatur im Internet zu § 31 AGGVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 31 AGGVG:
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 15 II (Kosten)
- Abgabenordnung (AO)
- § 77 II
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr
- § 82 IV 4 (Allgemeine Gewässeraufsicht)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 25 VI (Wertausgleich)
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