Ausführungsgesetz GVG
| 3. Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) (§§ 31 - 36) |
Eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zur Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts aus einem Vertrag nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Grundbuch eingetragen ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt ist.
Literatur im Internet zu § 33 AGGVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 33 AGGVG:
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Altenteilsverträge
- § 7 (Dingliche Sicherheit)
Rechtsberatung
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