Ausführungsgesetz GVG

   4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44)   
   1. Abschnitt - Sühneversuch in Privatklagesachen (§§ 37 - 41)   
§ 39
Vergleiche

(1) Aus den vor der Vergleichsbehörde geschlossenen Vergleichen ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts erteilt, soweit nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist.

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Literatur im Internet zu § 39 AGGVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 39 AGGVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 704 ff (Vollstreckbare Endurteile) (zu § 39 I)
          § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel)

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