Ausführungsgesetz GVG

   4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44)   
   2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen (§§ 42 - 44)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 44
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO*

Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe. 

*Anmerkung:

Nunmehr § 454 Abs. 3 StPO.

Literatur im Internet zu § 44 AGGVG

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