Ausführungsgesetz GVG

   4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44)   
   2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen (§§ 42 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Absatz 3 StPO

Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

§ 42Gerichtsärzte § 43(aufgehoben) § 44Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Absatz 3 StPO
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