Ausführungsgesetz GVG

   4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44)   
   2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen (§§ 42 - 44)   

§ 44
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO*

Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe.

 

*Anmerkung:

Nunmehr § 454 Abs. 3 StPO.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 44 AGGVG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht