Ausführungsgesetz GVG
4. Teil - Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO) (§§ 37 - 44) |
2. Abschnitt - Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen (§§ 42 - 44) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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Über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.
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