Ausführungsgesetz GVG

   5. Teil - Ausführung der Insolvenzordnung (§ 45)   
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Textdarstellung

  

§ 45
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

1Über das Vermögen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig. 2Das gilt nicht für die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen und die LBS Landesbausparkasse Südwest.

Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften vom 15.12.2015 (GBl. S. 1157), in Kraft getreten am 27.08.2016.

§ 45Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Rechtsprechung zu § 45 AGGVG

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Redaktionelle Querverweise zu § 45 AGGVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Juristische Personen des öffentlichen Rechts
              § 89 II (Haftung für Organe; Insolvenz)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
              § 651k VI Nr. 3 (Abhilfe)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 12 I Nr. 2 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 V (Träger) (zu § 45 S. 2)
     
      Aufsicht
        § 42 III (weggefallen) (zu § 45 S. 2)
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