Ausführungsgesetz GVG

   5. Teil - Ausführung der Insolvenzordnung (§ 45)   
§ 45
Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Über das Vermögen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig. Das gilt nicht für die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen und die Landesbausparkasse.

Rechtsprechung zu § 45 AGGVG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Konkurs von Rundfunkanstalten, 5.10.93 (BVerfGE 89, 144)
    Art. 5 I 2 GG, Unzulässigkeit eines Konkurses über das Vermögen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg jetzt auch § 45 AGGVG, im übrigen § 12 InsO)

  • BVerfG, Konkursunfähigkeit der Kirchen, 13.12.83 (BVerfGE 66, 1)
    Art. 140 GG, verfassungsunmittelbare Konkursunfähigkeit von Kirchen und ihren Organisationen, sofern sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Hinweis: vgl. jetzt auch § 45 AGGVG)

Literatur im Internet zu § 45 AGGVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 45 AGGVG:
    AGGVG
      Ausführung der Insolvenzordnung
        § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Juristische Personen des öffentlichen Rechts
              § 89 II (Haftung für Organe; Insolvenz)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              § 651k VI Nr. 3 (Sicherstellung, Zahlung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 12 I Nr. 2 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
    Sparkassengesetz (SpG)
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 V (Träger) (zu § 45 S. 2)
     
      Sparkassenverband und Landesbausparkasse
        Landesbausparkasse Baden-Württemberg
          § 42 III (Träger der Landesbausparkasse) (zu § 45 S. 2)

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