Ausführungsgesetz GVG

   6. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 46 - 49)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46
Übergangsregelung für Dolmetscher und Übersetzer

Die Wirkung einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten allgemeinen Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher und Bestellung als Urkundenübersetzer bleibt für die Dauer von fünf Jahren in ihrem bisherigen Umfang aufrechterhalten. § 14 Abs. 6 und 7 und § 15 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 46 AGGVG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 46 AGGVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht