Ausführungsgesetz GVG
| 6. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 46 - 49) |
Die Vorschriften des § 27 gelten auch für Schuldverschreibungen, die von den früheren Ländern Baden, Württemberg, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, die Vorschriften des § 27 Abs. 1 auch für Schuldverschreibungen, die von einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts dieser Länder ausgegeben sind.
Literatur im Internet zu § 47 AGGVG
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