Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
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Ehrenamtliche Richter

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche höhere Verwaltungsbeamte außer den in § 34 Abs. 1 GVG bezeichneten Beamten im Interesse einer geordneten Verwaltung nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.

Literatur im Internet zu § 6 AGGVG

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