Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 7)   
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Vertretung des Präsidenten und des aufsichtführenden Richters

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im übrigen kann das Justizministerium einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen.

(2) Wer den Präsidenten oder aufsichtführenden Richter nach Absatz 1 oder _nach § 21h GVG vertritt, nimmt auch die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung wahr.

Literatur im Internet zu § 7 AGGVG

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