Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 2. Abschnitt - Staatsanwaltschaften (§§ 8 - 11) |
(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.
(2) Rechtsreferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts übertragen werden.
Rechtsprechung zu § 9 AGGVG
2 Entscheidungen zu § 9 AGGVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
Die rechtswidrige Online-Erhebung eines durch die Bußgeldstelle angeforderten ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.1992 - 4 S 2998/91
Nichtaufnahme eines Volljuristen in dem Amtsanwaltsdienst; Bevorzugung von ...
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Literatur im Internet zu § 9 AGGVG
- Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
Darüber hinaus gibt eine Rechtsprechungssammlung Hinweise zu aktuellen und älteren Urteilen über das Ausbildungsverhältnis von Rechtsreferendaren. Literaturhinweise zu Aufsätzen und Kommentaren runden die Textsammlung ab. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 AGGVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 451 II
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