Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   2. Abschnitt - Staatsanwaltschaften (§§ 8 - 11)   
§ 9
Amtsanwälte

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Rechtsreferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts übertragen werden.

Rechtsprechung zu § 9 AGGVG

2 Entscheidungen zu § 9 AGGVG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 9 AGGVG

  • Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
    Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
    Darüber hinaus gibt eine Rechtsprechungssammlung Hinweise zu aktuellen und älteren Urteilen über das Ausbildungsverhältnis von Rechtsreferendaren. Literaturhinweise zu Aufsätzen und Kommentaren runden die Textsammlung ab.
  • Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 9 AGGVG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 AGGVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht