Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGVIG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AGVIG (https://dejure.org/gesetze/AGVIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AGVIG
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AGVIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2
Informationspflichtige Stellen

(1) 1Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, soweit nicht nach diesem Gesetz eine andere Regelung getroffen ist. 2Dies gilt auch für die Untersuchungseinrichtungen, soweit sie für die amtliche Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachung tätig sind. 3§ 3 Abs. 1 Satz 4 VIG findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit die Stadtkreise als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Absatz 1 zuständige Stelle sind, werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz auf diese für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.

(3) Die übergeordneten Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden können die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit mehrere gleichartige Anträge auf Informationszugang eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden sach gerecht nur einheitlich bearbeitet werden können.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 kann die oberste Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörde durch Verwaltungsentscheidung die Zuständigkeit auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden übertragen, um die anstehenden Verwaltungsverfahren zu bündeln. 2Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz durch die beauftragte Behörde gelten als deren eigene Maßnahmen.

Rechtsprechung zu § 2 AGVIG

3 Entscheidungen zu § 2 AGVIG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht