Baden-Württemberg
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 15 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), in Kraft getreten am 22.10.2008Teil 1Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)
1. AbschnittAllgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)
§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2 Oberste Dienstaufsichtsbehörde
§ 3 Vertrauensleute
§ 4 Normenkontrollverfahren
§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug
§ 6 Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof
§ 2 Oberste Dienstaufsichtsbehörde
§ 3 Vertrauensleute
§ 4 Normenkontrollverfahren
§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug
§ 6 Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof
2. Abschnitt
Teil 2Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22)
1. AbschnittVorverfahren (§§ 15 - 18)
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens
§ 16 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
§ 17 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde und eines Zweck- oder Schulverbands
§ 18 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 16 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
§ 17 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde und eines Zweck- oder Schulverbands
§ 18 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten
2. Abschnitt
Anlage
Anlage (zu § 22)
Literatur im Internet zum AGVwGO
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