Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg". Es hat seinen Sitz in Mannheim.
(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind
der Regierungsbezirk Stuttgart für das "Verwaltungsgericht Stuttgart" mit dem Sitz in Stuttgart,
der Regierungsbezirk Karlsruhe für das "Verwaltungsgericht Karlsruhe" mit dem Sitz in Karlsruhe,
der Regierungsbezirk Freiburg für das "Verwaltungsgericht Freiburg" mit dem Sitz in Freiburg,
der Regierungsbezirk Tübingen für das "Verwaltungsgericht Sigmaringen" mit dem Sitz in Sigmaringen.
(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.
Rechtsprechung zu § 1 AGVwGO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1 AGVwGO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1 AGVwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 AGVwGO:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Die Verwaltungsbehörden
- Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
- Die Regierungspräsidien
- §§ 7 ff (Regierungsbezirke und Regierungspräsidien) (zu § 1 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 184 (zu § 1 I)
Rechtsberatung
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