Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in seiner am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
nächste Vorschrift § 1
Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg". Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

der Regierungsbezirk Stuttgart für das "Verwaltungsgericht Stuttgart" mit dem Sitz in Stuttgart,

der Regierungsbezirk Karlsruhe für das "Verwaltungsgericht Karlsruhe" mit dem Sitz in Karlsruhe,

der Regierungsbezirk Freiburg für das "Verwaltungsgericht Freiburg" mit dem Sitz in Freiburg,

der Regierungsbezirk Tübingen für das "Verwaltungsgericht Sigmaringen" mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.

Rechtsprechung zu § 1 AGVwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 AGVwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AGVwGO:
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Die Verwaltungsbehörden
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die Regierungspräsidien
            §§ 7 ff (Regierungsbezirke und Regierungspräsidien) (zu § 1 II)

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